Zuchtordnung

Zuchtordnung

SPEZIALZUCHTORDNUNG FÜR DEN PFÄLZER SHEPHERD

Nach der Rahmenzuchtverordung und den Zuchtbuch-Eintragungsbedingungen des RVD 

Artikel 1: Rahmenzuchtordnung RVD
Die Zucht- und Eintragungsbedingungen für den Pfälzer Shepherd (PS) sind auf der Grundlage  der Rahmenzuchtverordnung und den Zuchtbuch- Eintragungsbedingungen des RVD erstellt.

Artikel 2: Zuchtziel
Das Ziel ist die Zucht eines Sozialtieres mit der Eignung zum
  • FAMILIENHUND: menschenbezogen und kinderlieb, Freizeit-Partner mit Charme und Witz
  • SPORTHUND: athletischer Körperbau, Temperament, Spieltrieb, Arbeitseifer und Verträglichkeit
  • ARBEITSHUND: hohe Intelligenz und Offenheit, "willing to please" und Fremden gegenüber freundlich und ohne Scheu
Artikel 3: Pfälzer Shepherd Stammhunde
Hunde, die als Stammhunde der PS-Zucht in das Zuchtbuch eingetragen werden sollen, müssen
  • eine reinrassige Australian-Shepherd-Abstammung nachweisen können, die im Zuchtbuch des RVD, des VDH oder des ASCA (ASCD) eingetragen ist
  • vom Zuchtwart für die Zucht des Pfälzer Shepherds nach dem entsprechenden Standard zugelassen werden im Alter von 18 Monaten
  • immer an einen im Zuchtbuch des Pfälzer Shepherd geführten Hund angepaart werden
Artikel 4: Zuchtzulassung
Die Zuchtzulassung wird durch den zuständigen Zuchtwart vorgenommen. Zugelassen werden Elterntiere
  • nach dem Rassestandard des Pfälzer Shepherd
  • im Alter von 24 Monaten bei homozygot dilutefarbenen Tieren, die frei sind von Erkrankungen der Haut, attestiert durch einen FTA für Hautkrankheiten (Attest nicht älter als 2 Wochen)
  • im Alter von 18 Monaten bei allen anderen
  • mit einer Hüftgelenksdysplasie-Auswertung HD-A, Auswertung HD-B wird nur in Ausnahmefällen auf Antrag für einzelne Verpaarungen akzeptiert
  • mit einer Ellbogendysplasie-Auswertung 0
  • mit genetischem Abstammungsnachweis M+V+
  • mit Nachweis genetisch normal bei Multiple Drug Resistance (MDR), Progressive Retinaatrophie (PRA) und Hereditärem Katarakt (HC)
  • Nachweislich schlechten Vererbern kann die Zuchtzulassung entzogen werden.
Artikel 5: Bedeckung
Die beabsichtigte Paarung muss vom zuständigen Zuchtwart bewilligt werden, dieser kann die Meinung der Zuchtkommission der Rasse einholen
  • Mindestalter bei erster Bedeckung ist bei Hündinnen und Rüden 18 Monate, bei homozygot dilutefarbenen Tieren 24 Monate
  • Eine Hündin kann an zwei aufeinanderfolgenden Hitzen bedeckt werden, wenn die Verfassung der Hündin es erlaubt und wenn vom Decktag zum nächsten Decktag mindestens 6 Monate liegen. Jede 3. Hitze muss auf jeden Fall ausgesetzt werden, wobei zu beachten ist, dass vom letzten Decktag zum nächsten Decktag ein Zeitraum von mindestens 12 Monaten liegen muss
  • Das Höchstalter für den Zuchteinsatz liegt bei Hündinnen bei 6 Jahren, Rüden können zu lebenslangem Zuchteinsatz zugelassen werden
  • Bei hochwertigen Vererbern kann der Hauptzuchtwart bei Hündinnen über das Alter von 6 Jahren hinaus eine Zuchtverwendung für einen weiteren Wurf genehmigen
  • Inzucht ist in einem bestimmten Rahmen für die Kosolidierung einer Rasse sinnvoll, vor einer Inzucht-Paarung muss dies begründet werden und die schriftliche Genehmigung  von dem zuständigen Hauptzuchtwart oder dem Zuchtausschuss eingeholt werden
  • Inzestzucht ist nicht erlaubt
Artikel 6: Wurfeintragung
Die Eintragung von Welpen in das Zuchtbuch des Pfälzer Shepherds erfolgt
  • sofern die Elterntiere reinrassige Abstammung nachweisen können
  • mindestens ein Elternteil im Zuchtbuch Pfälzer Shepherd geführt ist
  • das andere Elternteil ein durch den Zuchtwart zur PS-Zucht zugelassener Australian Shepherd ist
  • beiden Elterntieren vor der ersten Paarung die Zuchtzulassung durch den Zuchtwart oder durch einen benannten Tierarzt schriftlich bestätigt wurde
  • wenn der Züchter einen Zwingernamen beantragt hat und dieser vom RVD geschützt ist
  • wenn die Rufnamen der Welpen eines Wurfes mit denselben Anfangsbuchstaben beginnen in alphabethischer Folge der Würfe der Zuchtstätte
  • Zur Wurfabnahmeeintragung sind folgenden Unterlagen erforderlich:
    • Wurfmeldeschein, Original Ahnentafel der Hündin und Fotokopie der Ahnentafel des Rüden
    • Zuchtzulassung beider Tiere, mit HD- und ED-Befund, evtl. errungene Titel
    • Abstammungsnachweis und genetische Untersuchungen MDR, HC, PRA
 Artikel 7: Wurfabnahme
Jeden Wurf muss über den zuständigen Zuchtwart dem Zuchtbuchamt gemeldet werden. Die Wurfabnahme erfolgt als Begutachtung der Welpen und der Zuchtstätte durch den Zuchtwart
  • im Alter von 8 Wochen
  • mit Vorlage des Heimtierausweises nach erfolgter Impfung und mit Chipnummer
  • Eventuelle Mängel bei der Wurfabnahme werden vom Zuchtwart auf dem Wurfmeldeschein vermerkt
  • Ein Welpe mit morphologischen Mängeln wird ebenfalls in das Zuchtbuch eingetragen, jedoch erhält die Ahnentafel einen Eintrag "Zur Zucht nicht zugelassen wegen.."
  • Welpen dürfen vor der Wurfabnahme nicht abgegeben werden
  • Als Züchter gilt grundsätzlich der Eigentümer der Hündin zur Zeit des Decktages. Bei Eigentumswechsel der trächtigen Hündin kann der Züchter diese Welpen nicht mehr auf seinen Zwingernamen anmelden. Der Käufer muss die Welpen unter seinem Namen als Züchter beim Zuchtbuchamt anmelden.


Wir züchten im
Rassehunde-Zuchtverband Deutschland e.V.
RVD


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